Zuständigkeit
zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten
und Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– Z/B 2-70-1.2-25/75 – (ab 01.01.2003 MWA),
d. Innenministers - I C 3/19-70.11.14 –
u. d. Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III R 8010 – (ab
01.01.2003 MUNLV)
v. 15.5.1975
1.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) sind gegenüber dem
Inhaber einer Gaststättenerlaubnis Auflagen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und
gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
zulässig. Zuständig für den Vollzug dieser Vorschrift sind nach § 1 der
Gaststättenverordnung (GastV) vom 28. Januar 1997 die örtlichen Ordnungsbehörden.
Gaststätten fallen gleichzeitig unter den Begriff einer Anlage
nach § 3 Abs. 5 BImSchG, für die eine Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht
erforderlich ist. Hierbei ist die Frage aufgetaucht, ob nicht auch die
Staatlichen Umweltämter, die für den Vollzug des § 24 BImSchG zuständig sind,
ebenfalls Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber
Inhabern von Gaststättenerlaubnissen treffen können.
Die Frage des Konkurrenzverhältnisses des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG
und des § 24 BImSchG ist rechtlich noch nicht abgeklärt. Man wird aber davon
ausgehen können, dass beide Vorschriften nebeneinander bestehen und anzuwenden
sind. Soweit in ihnen die gleiche Materie geregelt ist, können daher sowohl
Maßnahmen nach dem GastG als auch nach dem BImSchG in Betracht kommen. Um
jedoch zu vermeiden, dass die örtlichen Ordnungsbehörden und die Staatlichen
Umweltämter nebeneinander tätig werden und möglicherweise sogar sich
widersprechende Maßnahmen veranlassen, ist wie folgt zu verfahren:
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zunächst berufen, die
Maßnahmen zu treffen, die nach den Vorschriften des GastG möglich und
erforderlich sind. In aller Regel wird damit den Belangen des
Nachbarschaftsschutzes und Immissionsschutzes mit Rücksicht auf die weitgefasste
Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG Rechnung getragen sein. Die örtlichen
Ordnungsbehörden sollen die Staatlichen Umweltämter beteiligen, wenn die zu
treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes erfordert.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, dass die
Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem GastG durch die Vorschriften
des Landes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt werden.
2.
Gleichliegende Fragen haben sich im Hinblick auf die Zuständigkeit zur
Durchführung der §§ 33a, 33d und 60a GewO ergeben.
Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse für die
Veranstaltung von Singspielen usw. (§ 33a GewO), für die Aufstellung
mechanischer Spielgeräte und die Veranstaltung anderer Gewinnspiele (§ 33d
GewO) sowie für die Veranstaltung von Schaustellungen, Musikaufführungen usw.
(§ 60a GewO) können mit Auflagen zum Schutze gegen Immissionen nach Maßgabe der
genannten Bestimmungen versehen werden. In diesen Fällen können, soweit die
gewerbliche Tätigkeit in einer Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG ausgeübt wird,
ebenfalls Maßnahmen der Staatlichen Umweltämter aufgrund von § 24 BImSchG in
Betracht kommen. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind jedoch auch hier zunächst
berufen, die Maßnahmen zu treffen, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
möglich und erforderlich sind. Im Übrigen gilt das zu Nr. 1 Gesagte
entsprechend.
MBl. NRW. 1975 S. 1096.